5-jährige Sperrfrist bei der Umwandlung einer Einzelfirma/Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Steuern
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Thomas Winkler
Thomas Winkler
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17.6.2021
5-jährige Sperrfrist bei der Umwandlung einer Einzelfirma/Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

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Vorbemerkung

Unser Anlass "Blaues Band 2021" hat nicht stattgefunden. Wir haben daher unsere Blog-Tätigkeit für Sie intensiviert.

Unsere letzten 2 Beiträge der Reihe waren:

6. Automatischer Informationsaustausch (AIA) – Erkenntnisse und Auswirkungen

7. Die Praxis des wirtschaftlichen Neubaus –Stolperfalle für Liegenschaftseigentümer

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5-jährige Sperrfrist bei der Umwandlung einer Einzelfirma/Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Hält eine natürliche Person einen Betrieb (z.B. Arztpraxis, Architekturbüro, Plattenleger) als Einzelfirma oder Personengesellschaft direkt und will diesen mit Aktiven und Passiven verkaufen, wird der Gewinn aus der Veräusserung als Erwerbseinkommen angesehen (Art. 18 Abs. 2 DBG und Art. 8 Abs. 1 StHG). Nebst hohen Steuerfolgen führt dies auch zu erheblichen Sozialversicherungsabgaben (AHV), weshalb die prozentuale Gesamtbelastung auf dem Gewinn effektiv bis 45% betragen kann.

Im Rahmen einer langfristigen Nachfolgeplanung wird deshalb oftmals eine Umwandlung des Personenunternehmens oder der Einzelfirma in eine juristische Person angestrebt, was dazu führt, dass der im Betrieb tätige Eigentümer nicht mehr als selbstständig erwerbend gilt und sich sein Geschäftsvermögen über die Umwandlung in Privatvermögen wandelt. Im Ergebnis wird dadurch die Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns ermöglicht.

Um Umwandlungen – die ausschliesslich dem Zweck der kurzfristigen Steuervergünstigung dienen – auszuschliessen, sieht das Gesetz aber eine nachträgliche Besteuerung vor, wenn die Anteile eines solchen Betriebes innert 5-Jahres-Frist ab Anmeldung der Umwandlung im Handelsregister veräussert werden (Art. 19 Abs. 2 DBG).

Diese 5-jährige Sperrfrist kann immer wieder zu Problemen führen, sei es, weil der Betriebseigner einen früheren Ruhestand plant, sei es, weil sich gegen Ende – aber noch innert der 5-jährigen Frist – eine "einmalige" Verkaufsgelegenheit bietet.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob an der vorzeitigen Planung der beabsichtigten Veräusserung festgehalten werden kann, denn ab einem gewissen Konkretisierungsgrad der Veräusserungsabsichten haben sowohl der Verkäufer als auch der Erwerber ein berechtigtes Interesse an Planungssicherheit.

Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, den Verkauf respektive die Verkaufsmodalitäten des zu übernehmenden Betriebs vor Ablauf der Sperrfrist durch die Einräumung eines Kaufrechts bereits weitgehend zu regeln. Das vereinbarte Entgelt für die Einräumung des Kaufrechts muss bescheiden ausfallen und ist bei der Ausübung der Kaufoption an den zu bezahlenden Kaufpreis anzurechnen.

Weil die Ausübung des Kaufrechts zeitlich erst nach Ablauf der Sperrfrist zulässig ist, kommt es nicht zu einer Verletzung der Veräusserungssperrfrist. Gleichzeitig erlangt der Käufer die Sicherheit, das Geschäft (respektive den Erwerb) durch einseitige Willenserklärung zu gegebenem Zeitpunkt vollziehen zu können. Wird das Kaufrecht nicht ausgeübt, etwa weil der Kaufrechtsberechtigte es sich anders überlegt, hat der Verkäufer ein berechtigtes Interesse, für seine Auslagen entschädigt zu werden, was mit dem Entgelt für die Einräumung des Kaufrechts gewährleistet ist.

Das Entgelt für die Einräumung des Kaufrechts verfällt in einem solchen Fall zu Gunsten des Verkäufers, denn dem verkaufswilligen Verkäufer sind durch seine Bemühungen etliche Kosten entstanden, seien es Anwaltskosten oder Kosten für die Erstellung von Bilanzen bzw. die Bereitstellung der Unterlagen.

Die Praxis der verschiedenen Kantone ist allerdings noch nicht hinreichend klar und es empfiehlt sich, ein solches Vorgehen mit den jeweils zuständigen kantonalen Steuerbehörden abzusprechen und mittels Vorbescheides für verbindlich zu erklären.

In der Nordwestschweiz werden solche Lösungskonzepte grundsätzlich zugelassen, wobei die einschlägigen Modalitäten des Kaufrechtvertrages gegenüber der Steuerbehörde offengelegt werden müssen.

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