Wo ist der Sitz einer juristischen Person? Liebe Steuerverwaltungen, bitte Beweislastverteilung beachten.

Steuern
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Dr. Beatrice Van der Haegen-Graber
Dr. Beatrice Van der Haegen-Graber
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29.8.2025
Wo ist der Sitz einer juristischen Person? Liebe Steuerverwaltungen, bitte Beweislastverteilung beachten.

Eine juristische Person im Dienstleistungsgeschäft wurde 2003 mit statuarischem Sitz in Zürich gegründet. Der Sitz wurde 2016 in den Kanton Zug verlegt. 2020 erfolgte erneut eine Sitzverlegung – zurück in den Kanton Zürich.

Für die Jahre 2017 und 2018 veranlagte der Kanton Zug die Gesellschaft ordentlich. Gleichzeitig beanspruchte der Kanton Zürich die Veranlagungszuständigkeit für sich. Es resultierte eine interkantonale Doppelbesteuerung.  

Was ist die materielle Grundlage?

Juristische Personen sind in einem Kanton persönlich zugehörig und damit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet. Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person an dem Ort, an welchem die Fäden der Geschäftsführung zusammen laufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Abzugrenzen ist die so verstandene tatsächliche Verwaltung von der blossen administrativen Verwaltung und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane (Kontrolle und Grundsatzentscheide).

Wie argumentierte der Kanton Zürich?

Das Verwaltungsgericht Zürich anerkannte, dass die Gesellschaft im Kanton Zug über eine geschäftliche Infrastruktur mit Räumlichkeiten verfügte und Mitarbeitende beschäftigt hatte. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass dort auch die tatsächliche Verwaltung erfolgte. Die tatsächliche Präsenz des Verwaltungsratspräsidenten und Alleinaktionärs, dem die tatsächliche Verwaltung obliegen habe, sei nicht nachgewiesen. Sein Kalender beinhalte überwiegend Termine in Zürich und Bern. Aus diesen Indizien folgerte das Verwaltungsgericht, dass die tatsächliche Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers in Kanton Zürich erfolgt sei.

Was waren die Überlegungen des Bundesgerichts?

Aus der Chronologie des statutarischen Sitzes kann nichts abgeleitet werden. Aus dem fehlenden Nachweis der tatsächlichen Verwaltung am statutarischen Sitz kann nicht geschlossen werden, die Verwaltung sei am Wohnsitz des Geschäftsführers erfolgt. Die angeführten Indizien reichten nicht, um eine Geschäftsführungstätigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers im Kanton Zürich nachzuweisen. Macht ein Kanton geltend, eine juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem Kantonsgebiet, muss er die dafür relevanten Tatsachen beweisen. Gelingt dies nicht, trägt der Kanton die Konsequenzen der Beweislosigkeit. Der Kanton Zürich hatte damit keine Veranlagungskompetenz.

Was ist die Quintessenz und was rät der Steuerberater?

Wesentlich ist die Verteilung der Beweislast, die das Bundesgericht mit diesem Entscheid wieder einmal in Erinnerung ruft.

Solche Doppelbesteuerungskonflikte mehren sich in den letzten Jahren. Droht eine Doppelbesteuerung, muss die Steuerpflichtige aktiv werden. Unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gilt es spätestens gegen die zweite entsprechende Veranlagung das Rechtsmittel zu ergreifen. Mit einer Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung kann dann auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons mit angefochten werden.

Insgesamt gilt der Appell aus der Steuerberatungspraxis an die Steuerverwaltungen: Ohne klare Beweise bitte keine Annahme der tatsächlichen Verwaltung in einem Kanton ausserhalb des statutarischen Sitzes. Nicht zulässig sind Beweislastumkehrungen, die den Gesellschaften/den Steuerpflichtigen faktisch die Beweislast auferlegen. Doppelbesteuerungsverfahren zu führen bindet Ressourcen und bedeutet Aufwand für die Unternehmen.  Im Endeffekt geht es um die Abgrenzung der kantonalen Zuständigkeit, wobei nur ein Kanton «gewinnen» kann. Die steuerpflichtige Gesellschaft gewinnt insgesamt betrachtet selten.

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