Flexible Pensionierung – ein paar Denkanstösse

Steuern
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Susanne Backenstoss
Susanne Backenstoss
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15.8.2025
Flexible Pensionierung – ein paar Denkanstösse

Die Pensionierung ist ein einschneidender Moment im Leben mit erheblichen finanziellen Folgen. Das Thema ist komplex und es stellen sich viele Fragen zum Lebensstandard, den finanziellen Verhältnissen, der Sicherheit etc. Aber auch die steuerlichen Auswirkungen sollten nicht ausser Acht gelassen werden.

1.     Entscheid: Kapitalbezug, Rente oder eine Mischform?

Die Rente bietet finanzielle Sicherheit, bleibt jedoch lebenslang gleich hoch und muss jährlich zu 100% als Einkommen versteuert werden. Die Steuerbelastung wird oft unterschätzt, da die gewohnten Abzüge für Berufskosten, Säule 3a etc. wegfallen.

Der Kapitalbezug dagegen wird zum Auszahlungszeitpunkt einmalig mit einem reduzierten Steuersatz besteuert. In den Folgejahren wird Vermögenssteuer fällig. Allfällige Zinsen und Dividenden müssen als Einkommen deklariert werden und unterliegen unter Umständen der Verrechnungssteuer.

Häufig wird auch eine Mischform zwischen Kapitalbezug und Rente gewählt. Es lohnt sich, verschiedene Szenarien (bspw. Kapitalbezug/Rente im Verhältnis 50%/50% vs. 25%/75%) zu prüfen. Je nach Kanton und finanziellen Verhältnissen können sich deutliche Steuerersparnisse ergeben.

2.     Zeitpunkt der Pensionierung

Wer sich für den Kapitalbezug entscheidet, sollte sich auch Gedanken über dessen Zeitpunkt machen, denn für die Ermittlung des Steuersatzes werden aktuell sämtliche Auszahlungen (auch die eines allfälligen Ehepartners) aus der Pensionskasse und der Säule 3a innerhalb eines Jahres zusammengerechnet. Daher muss auch die private Vorsorge in der Säule 3a in die Überlegungen mit einbezogen werden. Um den Steuersatz zu reduzieren, empfiehlt sich eine Staffelung der Bezüge über mehrere Jahre.

a)   Säule 3a

Altersleistungen aus der 3. Säule dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (derzeit mit 60 Jahren) ausgezahlt werden. Sie können bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden, sofern die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Spätestens mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit muss die Säule 3a bezogen werden.
Ein Vorsorgevertrag kann nicht aufgeteilt werden, sondern muss als ganzes aufgelöst und bezogen werden. Daher ist es empfehlenswert, mehrere Säule 3a-Konten zu führen.

b)   Pensionskasse

Für eine Staffelung des PK-Bezuges braucht es eine stufenweise Pensionierung. Der gesetzliche Rahmen sieht eine Frühpensionierung mit 58 Jahren und einen Aufschub bis 70 Jahre vor. Mit der AHV-Revision 21, die am 1.1.2024 in Kraft trat, wurde eine gesetzliche Grundlage für die Teilpensionierung geschaffen.

 -      Gestaffelte Kapitalbezüge können in maximal drei Schritten erfolgen, wobei auch hier alle Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres zusammengezählt werden. Nach dem dritten Bezug kann das Restkapital nur noch als Rente bezogen werden.
-      Der erste Bezug muss mind. 20% der gesamten Vorsorgeleistung ausmachen.
-      Akzeptiert werden Reduktionen des Beschäftigungsgrades um 20-30%, bei einer Mindestdauer von einem Jahr.
-      Der Lohn nach dem Pensionierungsschritt muss so gewählt sein, dass eine Weiterversicherung des Verdiensts weiterhin möglich ist (BVG 33a).

Die Steuerverwaltungen prüfen vermehrt auf steuerlichen Missbrauch.

c)   Sperrfrist

Wenn die Möglichkeit besteht, sind Einkäufe in die Pensionskasse sinnvoll, da sie vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen. Allerdings wird der Abzug nur gewährt, wenn danach für 3 Jahre kein Kapitalbezug stattfindet. Wenn das Rentenalter näher rückt, sollte man sich daher vor dem Einzahlen in die Pensionskasse auch Gedanken zum Zeitpunkt der Pensionierung machen.

Bei der Planung ist zudem eine konsolidierte Betrachtung anzuwenden. Das bedeutet, dass alle bestehenden Vorsorgepläne zusammen betrachtet werden. Besteht z.B. ein Basis- und ein Kaderplan, ist es nicht möglich, in den Basisplan noch einzuzahlen und vor Ablauf der dreijährigen Sperrfrist den Kaderplan zu beziehen. Ein solches Vorgehen würde als Steuerumgehung gewertet und die Einzahlung in diesem Fall nicht zum Abzug zugelassen.

Fazit: Beim Planen der Pensionierung gibt es vieles zu beachten. Es gibt kantonal unterschiedliche Regelungen, die berücksichtigt werden müssen. Zudem ist beim Steuerrecht einiges in Bewegung: Änderungen bei der Besteuerung des Kapitalbezugs sowie die Individualbesteuerung sind in der Pipeline – mit noch offenem Ausgang!

Keinesfalls sollte man seine Entscheidungen nur von steuerlichen Überlegungen abhängig machen. Ganz ausser Acht lassen sollte man die Steuern aber auch nicht, da es einige Stolpersteine gibt. Die Auswirkungen bei der Steuerbelastung können erheblich sein und schnell mehrere tausend Franken betragen.

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