Buchprüfungen der Steuerverwaltung: Pflichten, Risiken und Konsequenzen (Teil 1/3)

Steuern
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Hedon Sulimani
Hedon Sulimani
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9.5.2025
Buchprüfungen der Steuerverwaltung: Pflichten, Risiken und Konsequenzen (Teil 1/3)

1. Der Normalfall: Veranlagung erfolgt gestützt auf eine Selbstdeklaration

In der Schweiz gilt der Grundsatz der Selbstdeklaration. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen eine Steuererklärung ausfüllen und die zuständige Steuerbehörde gestützt darauf die Steuerveranlagung erlässt.

Die Ermittlung des steuerlich relevanten Sachverhalts basiert somit auf einem Zusammenwirken der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen. Daher sind die steuerpflichtigen Personen durch eine im Steuergesetz verankerte Mitwirkungspflicht gehalten, alles Erforderliche zu unternehmen, um den Steuerbehörden eine vollständige und zutreffende Veranlagung zu ermöglichen. Besonders weitreichend ist die Mitwirkungspflicht von steuerpflichtigen Personen dort, wo Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden naturgemäss begrenzt sind.

Allein aus dem zahlenmässigen Verhältnis zwischen steuerpflichtigen Personen und Mitarbeitenden der Steuerbehörden ergibt sich, dass das Veranlagungsverfahren ein Massenverfahren ist. Dabei werden die von den steuerpflichtigen Personen gemachten Deklarationen (gegebenenfalls mit von Amtes wegen vorzunehmenden Korrekturen) oft ohne weitere Rückfragen veranlagt.

2. Die Ausnahme: Buchprüfung

Es kann jedoch vorkommen, dass die Steuerbehörde die Veranlagung von Unternehmen nicht direkt aufgrund einer eingereichten Steuererklärung erlassen kann. Die möglichen Gründe sind vielfältig: So können bloss Belege fehlen oder es können gewisse Geschäfts- und Buchungsvorgänge fragwürdig erscheinen oder aber die Steuerbehörde kann andere Zweifel haben (z.B. aus Veranlagungen von Geschäftspartnern der steuerpflichtigen Person).

Im Ergebnis wird sich die Steuerbehörde zunächst bei der steuerpflichtigen Person melden und nachfragen. Oft geschieht das mit einem unscheinbar wirkenden Schreiben mit dem Betreff "Einforderung Aktenunterlagen". Die Steuerverwaltung beginnt damit jedoch eine vertiefte Überprüfung von steuerlichen Sachverhalten.

Je nach Sachverhalt kann und wird die Steuerbehörde eine formelle Buchprüfung einleiten. Die Buchprüfung ist ein wesentliches Instrument, das es den Behörden ermöglicht, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht die massgeblichen steuerlichen Verhältnisse vertieft abzuklären und festzustellen. Die steuerpflichtigen Personen sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, mit den Steuerbehörden zu kooperieren. Auch wenn die Pflicht zur Mitwirkung umfassend ist, besteht eine ihrer Schranken im Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Steuerbehörde darf somit nur jene Auskünfte und Unterlagen verlangen, die objektiv erforderlich und geeignet sind, den zu untersuchenden Sachverhalt aufzuklären, und die zudem verhältnismässig erscheinen.

Wir empfehlen, Akteneinforderungen unbedingt zu entsprechen und im Falle von Buchprüfungen mit den Steuerbehörden zu kooperieren, d.h. die eingeforderten Unterlagen offenzulegen und entsprechende Erläuterungen zu machen. In der Praxis können so oft Missverständnisse einfach und rechtzeitig aufgeklärt und langwierige und teure Rechtsmittelverfahren vermieden werden.

Kommt eine steuerpflichtige Person den Pflichten im Veranlagungsverfahren nicht nach, muss sie mit Rechtsnachteilen (z.B. Ermessensveranlagung) und Bussen rechnen.

Im Rahmen der Buchprüfung verfasst die Steuerbehörde regelmässig einen Bericht (Revisionsbericht), in dem sie die bemängelten Sachverhalte und die steuerlich zu tätigenden Korrekturen festhält. Dieser Bericht wird der steuerpflichtigen Person vor Abschluss der Buchprüfung zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zugestellt. In der Praxis ist das der späteste Zeitpunkt, um noch mitzuwirken und allfällige Missverständnisse zu klären. Andernfalls wird die Buchprüfung abgeschlossen und es folgen die Veranlagungsverfügungen. Je nach Ergebnis der Buchprüfung werden allfällige weitere Verfahrensschritte eingeleitet (z.B. Meldung an andere Steuerbehörden wie Verrechnungssteuer oder Mehrwertsteuer). Sofern die Veranlagung gegenüber der Selbstdeklaration steuerliche Korrekturen vorsieht, erfolgen auf Ebene Gewinnsteuer steuerliche Aufrechnungen (in der Regel deckungsgleich mit den Feststellungen im Revisionsbericht).

3. Nach- und Strafsteuern

Betrifft die Buchprüfung eine bereits abgeschlossene, d.h. rechtskräftig veranlagte Steuerperiode, wird regelmässig ein Straf- und Nachsteuerverfahren eingeleitet. Das ist nur möglich, wenn die Steuerbehörde nachweisen kann, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Steuerbehörde bei der ursprünglichen Veranlagung nicht vorgelegen haben.

Ergibt sich, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist oder auf einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde (z.B. einer Steuerhinterziehung) beruht, wird die nicht erhobene Steuer (Nachsteuer) samt Zins eingefordert. Zusätzlich kann eine Busse (Strafsteuer) verhängt werden.

Eine Steuerhinterziehung kann entweder als versuchte oder als vollendete Steuerhinterziehung qualifiziert werden. Von versuchter Steuerhinterziehung spricht man, wenn die Verfehlungen des Steuerpflichtigen im laufenden Veranlagungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt werden, aber noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt. Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt wurde, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig bleibt. Dabei werden hohe Anforderungen an die gebotene Sorgfalt gestellt. Steuerpflichtige sind verpflichtet, ihre Verfahrenspflichten mit grösster Genauigkeit zu erfüllen.

Die Busse kann im Falle einer einfachen Steuerhinterziehung bis zu einem Drittel und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache der hinterzogenen Steuer festgesetzt werden.

Ist der Steuerpflichtige mit dem Ergebnis nicht einverstanden, steht ihm die Möglichkeit offen, eine Verfügung im Rahmen eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens anzufechten. Das Verfahren kann letztlich bis vor das Bundesgericht geführt werden.

Im nächsten Beitrag dieser Reihe befassen wir uns mit den einkommenssteuerrechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Qualifikation von geldwerten Leistungen auf Ebene des Aktionärs.

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