Papierformulare Adieu! Es lebe die digitale MWST-Abrechnung!

MWST
|
Angelina Sulzer
Angelina Sulzer
|
6.3.2026
Papierformulare Adieu! Es lebe die digitale MWST-Abrechnung!

Ausgangslage

Die neue Internetseite der ESTV MWST bietet eine Übersicht über alle MWST-Formulare und stellt dar, welche Formulare bereits online verfügbar sind und welche noch in Papierform einzureichen sind.

Auf Papier sind nur noch folgende Formulare zu beziehen:

• Vollmacht über das Einreichen der MWST-Abrechnungen oder über konkrete Handlungen im Bereich MWST;

• Vollmacht über die Steuervertretung für ausländische Unternehmen in der Schweiz;

• Antrag auf Rückerstattung der französischen MWST (Flughafen Basel-Mülhausen-Freiburg/Euroairport)

• Anwendungsantrag Verlagerung der Steuerentrichtung (Art. 63 MWSTG);

• Unterstellungserklärung Ausland;

• Unterstellungserklärung Inland;

• Veredelungsverkehr;

• Inlandlieferung an einen nicht steuerpflichtigen Abnehmer zwecks Ausfuhr;

• Einverständniserklärung zur Gruppenbesteuerung und zur Mithaftung;

• Meldung über Erlöse aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren;

• Antrag MWST-Kontrolle auf Verlangen der steuerpflichtigen Person;

• Alle Diplomatie-Formulare, weil sie nur von institutionellen Begünstigten und begünstigen Personen bezogen werden dürfen;

• MWST-Rückerstattung an Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST via ePortal anmelden und abrechnen, mittels

• MWST-Abrechnung pro (Zugang mit Login)

• MWST-Abrechnung easy (Zugang als Gast bis April 2026)

Ab Mai 2026 erfolgt die MWST-Abrechnung nur über den Service «MWST-Abrechnung pro». Dazu braucht es eine einmalige Registration mit AGOV im ePortal-Service «myESTV».

AGOV ist das neue Behörden-Login der Schweiz, das ab Frühjahr 2027 Pflicht wird.
Ende 2027 wird das alte CH-Login abgeschaltet.

Bis auf Weiteres akzeptiert die ESTV MWST keine Bankverbindungen von Revolut mit Schweizer IBAN. (Revolut ist eine 2015 gegründete, in London ansässige und in der EU regulierte Neobank, die Banking-Dienste über eine App anbietet.)

Die Deklaration Meldeverfahren unter Ziffer 225 verlangt das Hochladen des Formulars 764 «Meldeverfahren» unabhängig von der Abrechnungsmethode.

Folgende neuen Positionen des Formulars «Meldeverfahren» sind mit grösster Sorgfalt auszufüllen:

• Bekanntgabe des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien (eng verbundene Personen oder unabhängige Dritte).

• Offenlegung der Abrechnungsmethode und Abrechnungsart der beiden Parteien (Die Anwendung unterschiedlicher Abrechnungsmethoden führt i.d.R. zu Korrekturen bei der übernehmenden Partei (mehr Details dazu in unserem Blog-Beitrag vom 4. Juli 2025).

• Bestätigung der übertragenden Partei, dass

o Die Anwendung des Meldeverfahrens in den Verträgen und Rechnungen vermerkt ist;

o keine Mehrwertsteuer in den Verträgen und Rechnungen ausgewiesen ist;

o sämtliche notwendigen Unterlagen hochgeladen werden, nämlich

- Die Verträge zur Vermögensübertragung;

- die Übertragungsbilanz oder eine anderweitige Aufstellung der veräusserten Gegenstände und Dienstleistungen, sofern keine Übertragungsbilanz erstellt worden ist.

Bei mehreren Vermögensübertragungen ist je ein separates Formular mit allen o. g. Unterlagen einzureichen.

Wird die MWST nach der effektiven Methode abgerechnet, muss auch bei der Deklaration von folgenden MWST-Sachverhalten die Aufstellung über den deklarierten Betrag hochgeladen werden:

• Einlageentsteuerung (Ziffer 410);

• Vorsteuerkorrekturen gemischte Verwendung/Wechsel von der effektiven zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode (Ziffer 415);

• Vorsteuerkürzung bei Subventionen/anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen/Beiträgen aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds (Ziffer 420).

Fazit

Durch das obligatorische Hochladen der neuen Dokumente ist das Fehlen einer MWST-Vertragsklausel oder ihre unglückliche Formulierung für die ESTV MWST erkennbar. Bei einem Immobilienverkauf handeltes sich immer um hohe Beträge.

Wir begleiten Sie gerne beim Verkaufs- oder Umstrukturierungsprozess sowie beim Wechsel der Abrechnungsmethode, um teure Missverständnisse zu vermeiden.

Ich möchte den Newsletter abonnieren und regelmässig Informationen zu aktuellen Blog-Beiträgen erhalten:
Autorinnen / Autoren dieses Beitrags