Steuerliche Bewertung nicht-kotierter Unternehmen

Steuern
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Dr. Hubertus Ludwig
Dr. Hubertus Ludwig
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29.7.2021
Steuerliche Bewertung nicht-kotierter Unternehmen

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Vorbemerkung

Unser Anlass "Blaues Band 2021" hat nicht stattgefunden. Wir haben daher unsere Blog-Tätigkeit für Sie intensiviert.

Unsere letzten 2 Beiträge der Reihe waren:

8. 5-jährige Sperrfrist bei der Umwandlung einer Einzelfirma/Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

9. Immobilienbetrieb

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Steuerliche Bewertung nicht-kotierter Unternehmen

Der steuerliche Wert vieler KMUs dürfte ab 2021 sinken, weil der Kapitalisierungssatz erhöht wird und damit der Vermögenssteuerwert sinkt. Beteiligungen (Kapitalgesellschaften) unterliegen bei den Aktionären – sofern es sich um natürliche Personen handelt – der Vermögenssteuer. Sie müssen darum für steuerliche Zwecke bewertet werden. Es wird geschätzt, dass weit über 200'000 Kapitalgesellschaften bewertet werden müssen. Diese Bewertung wird durch die Steuerverwaltung am Sitz der Gesellschaft vorgenommen und aufgrund des mit der Steuererklärung eingereichten Abschlusses erstellt. Sie ist ein Nebenprodukt der Veranlagung und wird der Gesellschaft zugestellt, welche die Bewertung ihren Aktionären überlassen sollte.

In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass die Bewertungen relativ alt sind, etwa wenn die Steuererklärung sehr spät eingereicht wurde oder die Gesellschaft vergessen hat, diese dem Aktionär weiterzureichen. Dies führt dazu, dass man einfach den letzten Wert oder den Nominalwert deklariert. Weil die Unternehmenswerte gesamtschweizerisch eingesehen werden können, kann es dann im Rahmen der Veranlagung zu Korrekturen kommen.

Wie eingangs erwähnt, handelt es sich bei der Bewertung um ein Massenverfahren, welches im Wesentlichen durch das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) für die Bewertung nicht-kotierter Beteiligungen detailliert umschrieben ist. Das Kreisschreiben dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. Es handelt sich nicht um einen Rechtserlass, sondern um eine blosse Verwaltungsanweisung (für den Steuerbeamten).

Am deutlichsten merkt man das, wenn die Unternehmung die Bewertung erhält. Man kann sie nicht anfechten.

Wie wird in der Regel bewertet? Die Steuerverwaltung addiert den zweimal gewichteten Ertragswert zum einfach gewichteten Substanzwert und teilt die Summe durch 3. Der Ertragswert entspricht dem (und jetzt kommt schon das erste Mal der Kantönligeist zum Tragen) – je nach anwendbarem Modell – berechneten, durchschnittlichen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, der mit dem anwendbaren Zinssatz zu kapitalisieren ist. Wie aufgrund der Ausführungen schon erwähnt, gibt es zwei Modelle. Das Standardmodell 1, gültig z.B. für BL und BS, stellt auf den Jahresgewinn und den doppelt gewichteten Jahresgewinn des vorletzten Geschäftsjahres ab. Noch eine Spezialität, auf welche man auf den ersten Blick nicht kommt. Diese steckt im Begriff des durchschnittlichen Reingewinns, werden doch ausserordentliche Erträge und Aufwendungen aus dem Jahresgewinn für die Bewertung wieder herausgerechnet. Besteht nämlich der Jahresgewinn aus ausserordentlichen Faktoren – ersichtlich aus der Jahresrechnung – kann es passieren, dass der positive Jahresgewinn, wenn er aus ausserordentlichen Erträgen besteht, für Vermögenssteuerzwecke gar keiner mehr ist. Der Unternehmenswert entspricht dann nur noch einem Drittel des Substanzwertes! Oder ein negativer Jahresgewinn, sofern er auf ausserordentliche Aufwendungen zurückzuführen ist, führt am Schluss zu einem positiven Vermögenssteuerwert.

Aber jetzt zu einer positiven Nachricht, die letztendlich auch Anlass für diesen Blog ist – dem anzuwendenden Kapitalisierungszinssatz. Er wird jährlich in der Kursliste der ESTV publiziert. Er besteht aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen Risikoprämie. Der Zinssatz für risikolose Anlagen liegt seit 2015 bei 0%, so dass die Risikoprämie in den Fokus rückt.

Letztere lag bisher bei 7%. In einem Gutachten, welches die SSK in Auftrag gegeben hat, wird nämlich festgehalten, dass einerseits der risikolose Zinssatz und andererseits die Risikoprämie anzupassen sind. Allerdings ist der Kapitalisierungszinssatz je nach Standardmodel unterschiedlich. Bei Modell 1 (insbesondere BS und BL) beträgt er nun 9.27% und bei Modell 2 sodann 8.76% anstelle von 7%. Wir nehmen das erfreuliche Ergebnis zur Kenntnis, denn je höher der Kapitalisierungszins, umso tiefer der Vermögenssteuerwert. Insofern sinkt der Wert Ihrer Unternehmung ab 2021 zumindest steuerlich, auch wenn sich nichts ändert.

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