Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung – Stolpersteine in internationalen Verhältnissen

Steuern
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Susanne Backenstoss
Susanne Backenstoss
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4.9.2026
Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung – Stolpersteine in internationalen Verhältnissen

Wenn Erwerbstätigkeiten in mehreren Ländern ausgeübt werden, können die sozialversicherungsrechtlichen Fragen komplex werden. Für Staatsangehörige der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten sind diese Fragen im Freizügigkeitsabkommen geregelt. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit jeweils immer nur in einem Staat, auch wenn eine Person in zwei oder mehr Ländern Arbeitseinkommen bezieht.

Findet die Erwerbstätigkeit nur in einen Staat statt, dann ist die Sozialversicherungspflicht dem Tätigkeitsstaat unterstellt. Bei Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten ist zur Ermittlung der Zuständigkeit unter anderem die Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Arbeit wichtig. Grundsätzlich hat die unselbständige Tätigkeit Vorrang vor der selbständigen, dies wird vor allem relevant, wenn in mehreren Staaten selbständig und unselbständig gearbeitet wird.

Bei ausschliesslich unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten liegt die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat, sofern dort mehr als 25% der gesamten Tätigkeit ausgeübt wird. Falls dies nicht der Fall ist, kommt der Staat, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zum Zuge.

Folgende Sachverhalte kommen häufig vor (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

1 . Deutsche GmbH & Co KGs (Personengesellschaften)

Ein deutscher Staatsangehöriger nimmt in der Schweiz eine unselbständige Arbeitsstelle an und verlegt den Wohnsitz in der Schweiz. Er behält aber Anteile an seiner deutschen GmbH & Co KG und bezieht regelmässig Gewinnanteile. Diese Gewinnanteile gelten in Deutschland als selbständige Erwerbstätigkeit. Die Besteuerung erfolgt in Deutschland. Aus Sicht der Sozialversicherung geht die unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz der selbständigen in Deutschland vor. Dies hat zur Folge, dass die deutschen Gewinnanteile aus der GmbH & Co KG der AHV-Pflicht unterstellt werden. Nach dem Versand der Veranlagungsverfügung melden die Schweizer Steuerverwaltungen die relevanten Einkommen an die Ausgleichskasse, welche dann wiederum die AHV-Beiträge in Rechnung stellt, meist auch noch mit 5% Verzugszinsen für mehrere Jahre, da die Fälligkeit in der Regel längst eingetreten ist. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen schon mehrfach als korrekt bestätigt.

2. Verwaltungsratsmandat in der Schweiz

Sozialversicherungstechnische Fragen stellen sich auch, wenn EU-Bürger in der Schweiz Verwaltungsratsmandate annehmen, ohne dass sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

Grundsätzlich gilt die Verwaltungsratstätigkeit in der Schweiz als unselbständige Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, ob die Arbeit in der Schweiz oder vom Ausland aus erledigt wird. Eine Unterstellung unter die Schweizer AHV ist damit gegeben. Selbst wenn die Tätigkeit unentgeltlich ausgeführt wird, kann sie als unselbständiger Erwerb qualifiziert werden.

Geht der Verwaltungsrat zudem noch einer selbständigen Arbeit im Ausland nach, z.B. in Deutschland, liegt die Sozialversicherungspflicht trotzdem in der Schweiz und das gesamte Einkommen - auch dasjenige aus der Selbständigkeit - wird der Schweizer AHV-Pflicht unterstellt.

Eine zweite Verwaltungsratstätigkeit in Deutschland gilt nach deutschem Recht als selbständige Tätigkeit, sodass sich an der Unterstellung unter die Schweizer AHV-Pflicht nichts ändern würde. Anders sieht es aus, wenn in Deutschland noch eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Macht diese über 25% der gesamten Arbeit aus, würde das gesamte Einkommen wieder dem deutschen Sozialversicherungsrecht zugeordnet werden.

3. Pauschalbesteuerung 

Heikel kann es auch werden, wenn ein EU-Bürger für den Lebensabend in der Schweiz seinen Wohnsitz nimmt, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, aber das AHV-Alter noch nicht erreicht hat. Dann wird die AHV für Nichterwerbstätige auf dem Vermögen erhoben. Auch eine allfällige Pauschalbesteuerung, welche die Erwerbstätigkeit explizit ausschliesst, ändert an der AHV-Pflicht nichts.

4. Fazit

Die vorgehenden drei Beispiele zeigen, dass sich im Bereich der Sozialversicherungen komplexe Fragen stellen können. Oft werden steuerrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit umfassend abgeklärt, die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen aber gehen oft vergessen. Dabei lohnt es sich, auch diesen Aspekten gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

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